Aktenschluss

Aktenschluss (Deutsch)

Substantiv, m

Singular Plural
Nominativ der Aktenschluss die Aktenschlüsse
Genitiv des Aktenschlusses der Aktenschlüsse
Dativ dem Aktenschluss den Aktenschlüssen
Akkusativ den Aktenschluss die Aktenschlüsse

Worttrennung:

Ak·ten·schluss, Plural: Ak·ten·schlüs·se

Aussprache:

IPA: [ˈaktn̩ˌʃlʊs]
Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Schweiz, Rechtssprache: Zeitpunkt im Zivilprozess, nach dem die Parteien keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel mehr in den Prozess einbringen können, ausser im Rahmen der durch das Novenrecht geregelten Ausnahmen.[1]

Herkunft:

Determinativkompositum (Zusammensetzung) aus dem Substantiv Akt, dem Fugenelement -en und dem Substantiv Schluss

Beispiele:

[1] „Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein.“[2]

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:
[*] Wikipedia-Suchergebnisse für „Aktenschluss
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Aktenschluss (Korpora)

Quellen:

  1. Artikel 229 der Zivilprozessordnung regelt, wann der Aktenschluss eintritt.
  2. BGE 146 III 237. www.bger.ch, abgerufen am 28. Februar 2025., Seite 241 E. 3.1

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Anagramme: Schlussakten
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