Aktenschluss
Aktenschluss (Deutsch)
Substantiv, m
Singular | Plural | |
---|---|---|
Nominativ | der Aktenschluss | die Aktenschlüsse |
Genitiv | des Aktenschlusses | der Aktenschlüsse |
Dativ | dem Aktenschluss | den Aktenschlüssen |
Akkusativ | den Aktenschluss | die Aktenschlüsse |
Worttrennung:
- Ak·ten·schluss, Plural: Ak·ten·schlüs·se
Aussprache:
- IPA: [ˈaktn̩ˌʃlʊs]
- Hörbeispiele: —
Bedeutungen:
- [1] Schweiz, Rechtssprache: Zeitpunkt im Zivilprozess, nach dem die Parteien keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel mehr in den Prozess einbringen können, ausser im Rahmen der durch das Novenrecht geregelten Ausnahmen.[1]
Herkunft:
- Determinativkompositum (Zusammensetzung) aus dem Substantiv Akt, dem Fugenelement -en und dem Substantiv Schluss
Beispiele:
- [1] „Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein.“[2]
Übersetzungen
[1] Beweisverwertungsstopp
|
Referenzen und weiterführende Informationen:
- [*] Wikipedia-Suchergebnisse für „Aktenschluss“
- [*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Aktenschluss“ (Korpora)
Quellen:
- ↑ Artikel 229 der Zivilprozessordnung regelt, wann der Aktenschluss eintritt.
- ↑ BGE 146 III 237. www.bger.ch, abgerufen am 28. Februar 2025., Seite 241 E. 3.1
Ähnliche Wörter (Deutsch):
- Anagramme: Schlussakten
Dieser Artikel wurde von Wiktionary herausgegeben. Der Text ist als Creative Commons - Attribution - Sharealike lizenziert. Möglicherweise können weitere Bestimmungen für Mediendateien gelten.