beamtet
beamtet (Deutsch)
Adjektiv
Positiv | Komparativ | Superlativ | ||
---|---|---|---|---|
beamtet | — | — | ||
Alle weiteren Formen: Flexion:beamtet |
Worttrennung:
- be·am·tet, keine Steigerung
Aussprache:
- IPA: [bəˈʔamtət]
- Hörbeispiele: beamtet (Info)
- Reime: -amtət
Bedeutungen:
- [1] als Beamter tätig
Herkunft:
Beispiele:
- [1] „Der Kreis Mettmann verfügt nun neben Jan Heinisch (CDU) über einen zweiten beamteten Staatssekretär in einem Düsseldorfer Ministerium.“[2]
Wortbildungen:
- [1] Beamteter, Beamtete
Übersetzungen
[1] als Beamter tätig
Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-05506-7 „beamtet“
- [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „beamtet“
- [1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „beamtet“
Quellen:
- ↑ Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-05506-7 „beamtet“
- ↑ rp-online.de: FDP-Kreischef Wedel wird Staatssekretär. 11. Juli 2017, abgerufen am 17. Juli 2017.
Partizip II
Worttrennung:
- be·am·tet
Aussprache:
- IPA: [bəˈʔamtət]
- Hörbeispiele: beamtet (Info)
- Reime: -amtət
Grammatische Merkmale:
- Partizip Perfekt des Verbs beamten
Konjugierte Form
Worttrennung:
- beam·tet
Aussprache:
- IPA: [ˈbiːmtət]
- Hörbeispiele: beamtet (Info)
- Reime: -iːmtət
Grammatische Merkmale:
- 2. Person Plural Indikativ Präteritum Aktiv des Verbs beamen
- 2. Person Plural Konjunktiv II Präteritum Aktiv des Verbs beamen
beamtet ist eine flektierte Form von beamen. Die gesamte Konjugation findest du auf der Seite Flexion:beamen. Alle weiteren Informationen findest du im Haupteintrag beamen. Bitte nimm Ergänzungen deshalb auch nur dort vor. |
Ähnliche Wörter (Deutsch):
- Anagramme: beatmet
Dieser Artikel wurde von Wiktionary herausgegeben. Der Text ist als Creative Commons - Attribution - Sharealike lizenziert. Möglicherweise können weitere Bestimmungen für Mediendateien gelten.